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Thema: Keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos und keine nachholbare Bescheinigung bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos und keine nachholbare Bescheinigung bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung
05.03.2018
Keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos und keine nachholbare Bescheinigung bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung. Kapitalgesellschaften haben nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen am Schluss ihres Wirtschaftsjahrs auf einem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Begrifflich handelt es sich bei „nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen“ um Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb mit Ausnahme des Stamm- oder Grundkapitals zugeführt werden. Der Posten ist, ausgehend vom Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, laufend um die jeweiligen Zu- und Abgänge bis zum Ende des nachfolgenden Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Die Aufzeichnungen erfolgen nicht in der laufenden Buchhaltung. Sie können formlos unter Angabe des Zeitpunkts, der Art des Zu- oder Abgangs und der mutmaßlichen Höhe geführt werden. Aufgrund einer jährlich dem Finanzamt zu überreichenden Feststellungserklärung wird der Bestand dieses Einlagekontos zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs durch einen Steuerbescheid gesondert festgestellt. Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner mindern den Wert des Einlagekontos, soweit sie den am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandenen ausschüttungsfähigen Gewinn übersteigen. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen dem Anteilseigner gegenüber verpflichtet, ihm eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Daraus haben der Name und die Anschrift des Anteilseigners, die Höhe der Leistung, um die das Einlagekonto gemindert wurde, und der Zahltag hervorzugehen. Wurde bis zum Tag der erstmaligen Bekanntgabe des Feststellungsbescheids keine Steuerbescheinigung erteilt, gilt die Leistung als mit 0 € bescheinigt. Eine fehlende Bescheinigung kann nicht mehr nachgeholt werden. Damit gilt die Einlagerückgewähr als nicht erfolgt. Die Folge davon ist, dass die Gesellschaft für den Gesamtbetrag der Leistung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Der Anteilseigner muss die Ausschüttung als steuerpflichtige Dividende versteuern. Nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts sind diese Grundsätze auch bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) anzuwenden, die erst im Rahmen einer später durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt wird. Die daraus resultierenden negativen Folgen der höheren steuerlichen Belastung einer vGA gegenüber einer offenen Gewinnausschüttung sind nach Auffassung des Gerichts hinzunehmen. Eine daraus resultierende mögliche verfassungsrechtlich bedenkliche unbillige Rechtsfolge ist u. U. einer Billigkeitsmaßnahme in Gestalt eines teilweisen oder vollständigen Erlasses zugänglich. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Zitat des Tages
"Wirklich abergläubisch ist, wer auf ein 13. Gehalt verzichtet"
Autor: Nach Markus Bronner
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).