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Thema: Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag
01.11.2020
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden. Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung bereiten häufig die angefangenen Arbeiten des Bauhaupt- oder Nebengewerbes. Bei diesen unfertigen Leistungen müssen zunächst die Herstellungskosten ermittelt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des Handelsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz eines Unternehmerlohns). Ausgangsgröße dafür sind die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis einer Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der Erlös für die fertige Leistung niedriger ist als die angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und sonstigen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor (=Verlustauftrag), dann muss durch einen Abschlag von den Herstellungskosten der Verlust bereits im Jahresabschluss vorgenommen werden, in dem der Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie Bewertung nimmt also der Verlust vorweg, vor Abrechnung der Leistung im Folgejahr. Ein solcherart ermittelter Verlust kann nur durch eine Minderung des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag berücksichtigt werden. Der Bestand kann aber nur auf 0,00 Euro abgewertet werden, nicht darüber hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor.
Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen für den jeweiligen Auftrag kann für die Bewertung nicht maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres Abschlagsrechnungen angefordert und beglichen, die dem Baufortschritt nicht entsprechen. Die Crux bei der Bewertung der unfertigen Arbeiten liegt also im Wesentlichen bei der Kalkulation der nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesem Grund kann der eventuelle Verlust am sichersten retrograd aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur Bilanzaufstellung abgeleitet werden.
Zitat des Tages
"Steuerfahndung ist, wenn sich die Öffentliche Hand zur Faust ballt"
Autor: Klaus Klages
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).