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Thema: Bilanzierung von Provisionsansprüchen und unfertigen Arbeiten bei Versicherungsvertretern - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Bilanzierung von Provisionsansprüchen und unfertigen Arbeiten bei Versicherungsvertretern
05.03.2018
Bilanzierung von Provisionsansprüchen und unfertigen Arbeiten bei Versicherungsvertretern
Der Provisionsanspruch für einen Versicherungsvertreter entsteht, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet. Entsprechend kann der gesamte Provisionsanspruch bereits mit der ersten Prämienzahlung oder bei mehreren Prämienzahlungen erst ratierlich entstehen. Unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs kann seine Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt bestimmt werden. Für den Bilanzausweis eines Provisionsanspruchs hat dies zur Folge, dass die Aktivierung auf den Zeitpunkt vorzunehmen ist, an dem der Versicherungsvertreter seine Verpflichtung erfüllt hat und der Zahlungsanspruch entstanden ist. Das Risiko dafür, dass noch nicht fällige Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist bei der Bewertung der Forderung durch einen Abschlag oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann das Entstehen des Anspruchs an eine zukünftige Bedingung geknüpft werden. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass entsprechend den gesetzlichen Regeln lediglich ein Teil des Anspruchs entsteht und der restliche Anspruch an eine länger andauernde Laufzeit des Versicherungsvertrags geknüpft ist. Bei dieser Konstellation sind bereits vorausbezahlte, aber stornobehaftete Zahlungen als „erhaltene Anzahlungen“ zu verbuchen. Entsprechend dem Ablauf der Stornohaftungszeit sind diese passivierten Beträge anschließend gewinnerhöhend aufzulösen. Auch wenn die Provisionsansprüche (noch) nicht in voller Höhe entstanden sind, hat der Versicherungsvertreter in der Regel bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Personal-, Raum-, Fahrzeug-, Werbe-, Reise- und andere Kosten können im Rahmen einer ausreichend verfestigten Vertragsbeziehung angefallen sein. Diese Aufwendungen sind insoweit als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren, als sie mit einem zumindest abgeschlossenen Versicherungsvertrag im Zusammenhang stehen. Sie werden dann erst später erfolgswirksam aufgelöst. Der Bundesfinanzhof muss über den Ausweis als „unfertige Leistungen“ abschließend entscheiden. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)
Zitat des Tages
"Unser Wetter ist oft zu wahr, um schön zu sein"
Autor: Klaus Klages
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).