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Thema: Änderungen bei der Umsatzsteuer durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Änderungen bei der Umsatzsteuer durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
14.11.2013
Auch im Bereich der Umsatzsteuer hält das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz einige Änderungen bereit:
Zunächst gibt es eine Regelung darüber, welches Recht anwendbar ist. Welches Recht für die Rechnungsstellung anwendbar ist, richtet sich danach, wo der Umsatz ausgeführt wird, so dass die Bestimmung des Leistungs- und Lieferortes noch wichtiger wird. Fallen Unternehmersitz und Leistungsort auseinander, gilt das Recht des Staates, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder Wohnort hat.
So gibt es Neuerungen bei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss künftig auf der Rechnung vermerkt sein „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bisher musste in der Rechnung nur auf die umgekehrte Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden.
Im Fall der Besteuerung von Reiseleistungen und bei der Differenzbesteuerung muss künftig angegeben werden: „Sonderregelung für Reisebüros“, „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.
Ein Unternehmer ist im Ausland ansässig, wenn er dort
den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
seine Geschäftsleitung oder
eine feste Niederlassung und
im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Ausland, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig.
Sonstige Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, werden künftig am Ort ihres Sitzes ausgeführt. Es sei denn, der Bezug erfolgt für den privaten Bedarf des Personals.
Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer erfolgt am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers. Die langfristige Vermietung eines Sportbootes erfolgt an dem Ort, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.
Ausweitung der Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen von Gebietskörperschaften auf Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen ab dem 1. Juli 2013.
Die Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegen ab dem 1.1.2014 nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz. Anders, wenn der Kunstgegenstand vom Urheber selbst oder seinem Rechtsnachfolger oder von einem Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, geliefert, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben wird.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird zudem auf die Lieferung von Gas, Elektrizität sowie von Wärme und Kälte an einen anderen Unternehmer ausgeweitet, wenn der liefernde Unternehmer im Ausland ansässig ist und selbst Lieferungen von Erdgas erbringt. Außerdem muss er Wiederverkäufer sein. Damit soll sichergestellt sein, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen nicht unter die Regelung fallen. Die Neuregelung bedarf noch der unionsrechtlichen Ermächtigung durch den EU-Ministerrat. Der Antrag hierzu wurde bereits gestellt, die Ermächtigung wurde bisher jedoch noch nicht erteilt. Die EU-Kommission hat dem Ministerrat empfohlen, den Antrag abzulehnen. Deshalb bleibt ein Inkrafttreten der Vorschrift abzuwarten.
Bei Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollten deshalb künftig Abrechnungen über Entgeltminderungen nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Lieferung eine Rechnung auszustellen. Beispiel: Die Lieferung erfolgt am 3. August 2013. Dann muss die Rechnung bis zum 15. September 2013 erstellt werden.
Bislang war nur die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig. Diese Regelung verstößt gegen europäisches Recht, so dass die Einfuhrumsatzsteuer künftig bereits mit ihrer Entstehung abzugsfähig ist.
Der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb wird auf die Fälle beschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland bewirkt wird. (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, die steuerfreie Umsätze ausführen, können die Vorsteuern für ihre Tätigkeit abziehen, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist. (§ 15 Abs. 3 UStG).
Zitat des Tages
"Bürokratie ist die Kunst, das Mögliche unmöglich zu machen"
Autor: Javier Pascual Salcedo
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).