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Thema: Kapitalgesellschaft kann Zahlung auf Forderung, auf die der frühere Gesellschafter gegen Besserungsschein verzichtet hatte, als Betriebsausgabe abziehen - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Kapitalgesellschaft kann Zahlung auf Forderung, auf die der frühere Gesellschafter gegen Besserungsschein verzichtet hatte, als Betriebsausgabe abziehen
22.03.2013
Gerät eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es in der Praxis häufig vor, dass ihr Gesellschafter auf ein von ihm der Gesellschaft gegebenes Darlehen verzichtet. Dies geschieht regelmäßig gegen einen sog. Besserungsschein. Das bedeutet, dass das Darlehen wieder auflebt und zurückgezahlt werden muss, wenn es der Gesellschaft finanziell wieder besser geht. Der Darlehensverzicht führt zu einem Ertrag der Gesellschaft, der regelmäßig mit einem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Das Wiederaufleben des Darlehens führt entsprechend zu einem Aufwand. Werden die Anteile und die Besserungsanwartschaft zwischenzeitlich veräußert, kann durch den Forderungsverzicht gegen Besserungsschein mittelbar ein Verlustvortrag „gerettet“ werden, der ansonsten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Anteilsübertragung wegfallen würde. Beispiel: Eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter A ist, verfügt zum 31.12.2011 über einen Verlustvortrag von 1 Mio. €. A hat der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 400.000 € gegeben. Das Darlehen ist auf Grund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH wertlos geworden. A beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern. Lösung: Wenn A seinen Anteil veräußert, geht unter bestimmten Voraussetzungen der Verlustvortrag unter. Verzichtet A vor der Anteilsveräußerung gegen Besserungsschein auf das Darlehen, erzielt die GmbH zwar einen Ertrag in Höhe von 400.000 €, der aber wegen des Verlustvortrags zu keiner steuerlichen Belastung führt. Veräußert A anschließend seinen Anteil und die Besserungsanwartschaft, kommt es mit Eintritt des Besserungsfalls zu einem Aufwand der GmbH, der ihren steuerpflichtigen Gewinn mindert. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass die vorstehend geschilderte Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich, sondern eine steuerlich anzuerkennende Gestaltung ist.
Zitat des Tages
"Wenn Geld nicht glücklich macht, bringt jede Gehaltserhöhung Unglück"
Autor: Klaus Klages
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).