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Thema: Grunderwerbsteuerpflicht bei mittelbarem Gesellschafterwechsel einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft setzt den vollständigen Austausch aller Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft voraus - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Grunderwerbsteuerpflicht bei mittelbarem Gesellschafterwechsel einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft setzt den vollständigen Austausch aller Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft voraus
05.12.2013
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht nur der Erwerb eines Grundstücks, sondern unter bestimmten Voraussetzungen u. a. auch der Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, unterliegt der Gesellschafterwechsel als fiktiver Wechsel des Grundstückseigentümers der Grunderwerbsteuer. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einer im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum unmittelbar an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt gebliebenen Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft diese nur dann fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden lässt, wenn sich in diesem Zeitraum deren Gesellschafterbestand im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat. Ein nicht vollständiger Wechsel reicht nicht aus. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften als Gesellschafterin der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft sind dabei gleich zu behandeln. Der Bundesfinanzhof ist entgegen der Finanzverwaltung auch der Auffassung, dass sich bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen der Gesellschafterbestand auf allen Beteiligungsebenen vollständig geändert haben muss. Beispiel (zum Grundsachverhalt einer einstöckigen Beteiligungsstruktur): Am Gesellschaftsvermögen der grundstücksbesitzenden A-GmbH & Co. KG ist alleine die Kommanditistin B-GmbH beteiligt. An der B-GmbH sind A zu 96 % und B zu 4 % beteiligt. A veräußert seine Beteiligung an C. Die Übertragung unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, da auf der Ebene der B-GmbH kein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Sollte B allerdings innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung durch A ebenfalls seine Beteiligung veräußern, so entstünde die Grunderwerbsteuer im Zeitpunkt der zweiten Veräußerung. Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksbedarfswert. Die Auffassung des Bundesfinanzhofs ist auch für künftige Übertragungsvorgänge zu beachten. Sie ist nicht durch die umfangreich in der Presse dargestellte Gesetzesänderung überholt, mit der der Gesetzgeber sog. RETT-Blocker- Strukturen beseitigt hat.
Zitat des Tages
"Unser Wetter ist oft zu wahr, um schön zu sein"
Autor: Klaus Klages
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).