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Thema: Einkunftserzielungsabsicht bei zunächst entgeltlicher Vermietung und dann unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an die Eltern - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Einkunftserzielungsabsicht bei zunächst entgeltlicher Vermietung und dann unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an die Eltern
05.03.2018
Verluste können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Bei Vermietung einer Wohnung ist diese gegeben, wenn der Vermieter (Steuerpflichtige) für die Dauer der Vermietung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen will. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird das vermutet. Bei einer zeitlich begrenzten Vermietung muss im Rahmen einer Prognose geprüft werden, ob der Vermieter in diesem Zeitraum einen Einnahmeüberschuss erzielen kann. In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatten die Eltern ihrem Sohn ein bebautes Grundstück übertragen. Als Gegenleistung räumte der Sohn ihnen ein lebenslanges Wohnungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss ein. Für die ersten 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2022 mussten sie allerdings ein monatliches Entgelt von 500 € bezahlen. Das Gericht entschied, dass eine zeitlich begrenzte Vermietung bis zum 31. Dezember 2022 vorliegt. Da der Sohn nach seinen Berechnungen bis Ende 2022 einen Verlust von ca. 24.000 € erzielen würde, konnten die bereits in 2012 und 2013 aufgetretenen Verluste nicht anerkannt werden. Dabei ist unerheblich, dass der Sohn die Wohnung nach dem Ableben seiner Eltern dauerhaft vermieten will. Seine positive Überschussprognose, für die er einen Vermietungszeitraum von 30 Jahren und das Ableben seiner Eltern nach statistischen Werten zu Grunde legte, erkannte das Finanzgericht nicht an. Eine Vermietung nach Ableben/Auszug der Eltern ist dann erneut auf eine vorliegende Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Zitat des Tages
"Erfahrungen sammeln heißt Fehler begehen"
Autor: H. G. Wells
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).