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Beurteilung von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der Krankenversicherung
Das Kriterium „hauptberuflich selbstständig erwerbstätig“ spielt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine große Rolle. Während nämlich Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, sind sie dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber vermeiden, dass sich hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige einen billigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung „durch die Hintertür“ verschaffen, indem sie nebenher eine oder mehrere an sich versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben.
Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist durch folgende zwei Begriffe geprägt: Die selbstständige Erwerbstätigkeit, die vorliegt, wenn jemand als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, und den Begriff der Hauptberuflichkeit, der erfüllt ist, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Aufgrund der Vielfältigkeit der betroffenen Situationen bereitet es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten festzustellen, wann das Kriterium der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllt ist.
Nach welchen Maßstäben diese festzustellen ist, ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung für alle Fallgruppen abschließend entschieden worden. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat deshalb hierzu bereits im Jahre 2010 sog. grundsätzliche Hinweise herausgegeben, mit denen eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Krankenkassen unterstützt werden soll. Aufgrund in der Zwischenzeit erfolgter Rechtsprechungsänderungen wurden diese Grundsätze jüngst aktualisiert. Die neuen Grundsätze haben empfehlenden Charakter und gelten ab dem 1. Juli 2013.
Die markantesten Änderungen liegen in Folgendem:
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Die Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern wird nicht mehr als unwiderlegbarer Beleg für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen. Grund: Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass eine hauptberufliche Tätigkeit nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn seitens eines Selbstständigen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Vielmehr komme es auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an. Demgemäß wurde die bisher geltende generalisierende Regelung, wonach allein die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stets als entscheidungserhebliches Merkmal der Hauptberuflichkeit zu werten war, aufgegeben. Vielmehr kommt es nun auf eine Gesamtbetrachtung an. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer stellt demnach nur noch ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber ebenso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.
Selbstständigkeit neben Arbeitnehmertätigkeit
Wenn es darum geht zu entscheiden, ob eine selbstständige Tätigkeit, die neben einer Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird, hauptberuflich ist, wird auf den Zeitaufwand der selbstständigen Tätigkeit abgestellt.
Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen Vollzeit arbeiten, ist anzunehmen, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – eine daneben ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit nebenberuflich ist.
Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße i. H. v. 2.695,00 € beträgt, also mehr als 1.347,50 €, wird ebenfalls eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit unterstellt.
Bei Arbeitnehmern, die pro Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die erwähnten 1.347,50 € beträgt, wird angenommen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
In den genannten Fällen wird also zunächst der Grundannahme gefolgt. Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten vor, ist im Rahmen einer Gesamtschau bei Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeiten festzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt.
Selbstständigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit
Selbstständigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit führt nicht automatisch zu einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Die grundsätzlichen Hinweise differenzieren auch hier nach bestimmten Fallgruppen und ordnen diesen bestimmte Grundannahmen zu:
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon wird i. d. R. ausgegangen, wenn das Arbeitseinkommen 25% der monatlichen Bezugsgröße i. H. v. 2.695,00 €, also 673,75 €, ausmacht.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, insbesondere dann, wenn das Arbeitseinkommen die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße, also 1.347,50 € übersteigt.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitseinkommen 75% der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und insofern anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Auch hier ist es möglich, dass die Grundannahme im Einzelfall widerlegt wird. In diesem Falle ist dann auf das Verhältnis aller jeweils erzielten Einkünfte abzustellen.

