Deprecated notice: mysql_connect(): The mysql extension is deprecated and will be removed in the future: use mysqli or PDO instead in system/modules/core/library/Contao/Database/Mysql.php on line 58
#0 [internal function]: __error(8192, 'mysql_connect()...', '/homepages/43/d...', 58, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/Database/Mysql.php(58): mysql_connect('db547357284.db....', 'dbo547357284', 'IAnj7d6uSE')
#2 system/modules/core/library/Contao/Database.php(77): Contao\Database\Mysql->connect()
#3 system/modules/core/library/Contao/Database.php(160): Contao\Database->__construct(Array)
#4 [internal function]: Contao\Database::getInstance()
#5 system/modules/core/library/Contao/System.php(110): call_user_func(Array)
#6 system/modules/core/library/Contao/User.php(89): Contao\System->import('Database')
#7 system/modules/core/classes/FrontendUser.php(79): Contao\User->__construct()
#8 system/modules/core/library/Contao/User.php(151): Contao\FrontendUser->__construct()
#9 [internal function]: Contao\User::getInstance()
#10 system/modules/core/library/Contao/System.php(110): call_user_func(Array)
#11 index.php(43): Contao\System->import('FrontendUser', 'User')
#12 index.php(434): Index->__construct()
#13 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/System.php on line 484
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 484, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/System.php(484): setcookie('BE_USER_AUTH', 'f164a6fa84762dc...', 1761457217, '/', '', false, true)
#2 system/modules/core/classes/Frontend.php(534): Contao\System::setCookie('BE_USER_AUTH', 'f164a6fa84762dc...', 1761457217, NULL, NULL, false, true)
#3 index.php(47): Contao\Frontend->getLoginStatus('BE_USER_AUTH')
#4 index.php(434): Index->__construct()
#5 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/System.php on line 484
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 484, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/System.php(484): setcookie('FE_USER_AUTH', 'd3bde07a48e2a99...', 1761457217, '/', '', false, true)
#2 system/modules/core/classes/Frontend.php(534): Contao\System::setCookie('FE_USER_AUTH', 'd3bde07a48e2a99...', 1761457217, NULL, NULL, false, true)
#3 index.php(48): Contao\Frontend->getLoginStatus('FE_USER_AUTH')
#4 index.php(434): Index->__construct()
#5 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/Template.php on line 298
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 298, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/Template.php(298): header('Vary: User-Agen...', false)
#2 system/modules/core/classes/FrontendTemplate.php(210): Contao\Template->output()
#3 system/modules/core/pages/PageRegular.php(183): Contao\FrontendTemplate->output(true)
#4 index.php(251): Contao\PageRegular->generate(Object(Contao\PageModel), true)
#5 index.php(435): Index->run()
#6 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/Template.php on line 299
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 299, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/Template.php(299): header('Content-Type: t...')
#2 system/modules/core/classes/FrontendTemplate.php(210): Contao\Template->output()
#3 system/modules/core/pages/PageRegular.php(183): Contao\FrontendTemplate->output(true)
#4 index.php(251): Contao\PageRegular->generate(Object(Contao\PageModel), true)
#5 index.php(435): Index->run()
#6 {main}
Thema: Beurteilung von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der Krankenversicherung - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Form

0381/49761-0

Thema

Beurteilung von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der Krankenversicherung

05.12.2013

Das Kriterium „hauptberuflich selbstständig erwerbstätig“ spielt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine große Rolle. Während nämlich Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, sind sie dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber vermeiden, dass sich hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige einen billigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung „durch die Hintertür“ verschaffen, indem sie nebenher eine oder mehrere an sich versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben.
Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist durch folgende zwei Begriffe geprägt: Die selbstständige Erwerbstätigkeit, die vorliegt, wenn jemand als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, und den Begriff der Hauptberuflichkeit, der erfüllt ist, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Aufgrund der Vielfältigkeit der betroffenen Situationen bereitet es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten festzustellen, wann das Kriterium der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllt ist.
Nach welchen Maßstäben diese festzustellen ist, ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung für alle Fallgruppen abschließend entschieden worden. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat deshalb hierzu bereits im Jahre 2010 sog. grundsätzliche Hinweise herausgegeben, mit denen eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Krankenkassen unterstützt werden soll. Aufgrund in der Zwischenzeit erfolgter Rechtsprechungsänderungen wurden diese Grundsätze jüngst aktualisiert. Die neuen Grundsätze haben empfehlenden Charakter und gelten ab dem 1. Juli 2013.
Die markantesten Änderungen liegen in Folgendem:

Beschäftigung von Arbeitnehmern

Die Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern wird nicht mehr als unwiderlegbarer Beleg für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen. Grund: Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass eine hauptberufliche Tätigkeit nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn seitens eines Selbstständigen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Vielmehr komme es auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an. Demgemäß wurde die bisher geltende generalisierende Regelung, wonach allein die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stets als entscheidungserhebliches Merkmal der Hauptberuflichkeit zu werten war, aufgegeben. Vielmehr kommt es nun auf eine Gesamtbetrachtung an. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer stellt demnach nur noch ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber ebenso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Selbstständigkeit neben Arbeitnehmertätigkeit

Wenn es darum geht zu entscheiden, ob eine selbstständige Tätigkeit, die neben einer Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird, hauptberuflich ist, wird auf den Zeitaufwand der selbstständigen Tätigkeit abgestellt.
Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen Vollzeit arbeiten, ist anzunehmen, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – eine daneben ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit nebenberuflich ist.
Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße i. H. v. 2.695,00 € beträgt, also mehr als 1.347,50 €, wird ebenfalls eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit unterstellt.
Bei Arbeitnehmern, die pro Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die erwähnten 1.347,50 € beträgt, wird angenommen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
In den genannten Fällen wird also zunächst der Grundannahme gefolgt. Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten vor, ist im Rahmen einer Gesamtschau bei Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeiten festzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt.

Selbstständigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit

Selbstständigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit führt nicht automatisch zu einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Die grundsätzlichen Hinweise differenzieren auch hier nach bestimmten Fallgruppen und ordnen diesen bestimmte Grundannahmen zu:
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon wird i. d. R. ausgegangen, wenn das Arbeitseinkommen 25% der monatlichen Bezugsgröße i. H. v. 2.695,00 €, also 673,75 €, ausmacht.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, insbesondere dann, wenn das Arbeitseinkommen die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße, also 1.347,50 € übersteigt.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitseinkommen 75% der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und insofern anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Auch hier ist es möglich, dass die Grundannahme im Einzelfall widerlegt wird. In diesem Falle ist dann auf das Verhältnis aller jeweils erzielten Einkünfte abzustellen.

Zitat des Tages

"Irren ist menschlich, aber das totale Chaos schafft nur der Computer"

Autor: Klaus Klages
bg

Aktuelles aus der Kanzlei

  • Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online

    Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

  • Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell

    Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).

  • Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:

  • Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig

    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

  • Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug

    Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.

  • Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

    Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.

  • Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

    Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.

  • Ablösung eines Zinsswaps

    Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.

  • Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

    Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

  • Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).