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Thema: Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe von Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe von Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
17.12.2012
Gesellschaftszweck einer Aktiengesellschaft war die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser. Dafür zahlte sie an die Stadt eine Konzessionsabgabe. Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abgabe war ein an der Einwohnerzahl der Stadt bemessener prozentualer Aufteilungsschlüssel. Die maßgebliche Einwohnerzahl orientierte sich an der letzten Feststellung des statistischen Landesamts. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, dass die letzte Volkszählung als Maßstab für den Aufteilungsschlüssel herangezogen werden müsse. Dadurch ergab sich im konkreten Fall eine geringere an die Stadt abzuführende Konzessionsabgabe. Den darüber hinaus gezahlten Anteil sah das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung an. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Basis der Konzessionsabgaben für die Energieversorgung (KAE) ist eine einheitliche Rechtsverordnung. Sie ist für die Strom- und Gasversorgung von der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) abgelöst worden. Darin werden die vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahlen für die Höhe der Abgaben als Maßstab herangezogen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Verteilungsschlüssel auch für die Berechnung der Konzessionsabgaben für Wasser heranzuziehen. Verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen den festgelegten Umlagemodus nicht feststellbar. Demgegenüber könnten die Anweisungen der Finanzverwaltung nur hilfsweise zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden. Sie sind nicht wie die KAE oder KAV als Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, sondern stellen lediglich eine die Finanzverwaltung bindende Verwaltungsvorschrift dar. Die am Gesetz orientierte Auslegung der Vorschrift genießt den Vorrang vor einer vom Gesetz abweichenden Meinung der Finanzverwaltung. Aus diesem Grunde konnte im konkreten Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung erkannt werden.
Zitat des Tages
"Vielleicht gab es schönere Zeiten, aber diese ist die unsere"
Autor: Jean-Paul Sartre
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).