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Thema: Allgemeine Anforderungen an alle Kassenformen - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Unerlässlich für eine ordnungsmäßige Kassenbuchführung ist überhaupt das Vorhandensein einer Geschäftskasse, d.h. betriebliche Gelder müssen von privaten Geldern getrennt aufbewahrt werden. Des Weiteren möchten wir die zentralen Anforderungen an die Kassenführung, die unabhängig vom gewählten Kassensystem gelten, hervorheben.
Zentrale Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenführung:
Vollständigkeit
Einzelaufzeichnungsplicht
Tägliche Aufzeichnungspflicht
Jederzeitige Kassensturzfähigkeit
Unveränderbarkeit der Kassenaufzeichnungen.
Bitte prüfen Sie ihr Kassensystem auf alle genannten Anforderungen!
Zu 1. Vollständigkeit: Auch wenn diese Forderung selbstverständlich scheint, ist die vollständige Erfassung aller Einnahmen (und Ausgaben) der erste und zentrale Schritt zu einer ordnungsmäßigen Kassenführung. Dazu zählen auch Aufzeichnungen über Privateinlagen und –entnahmen aus der Kasse, private Vorverauslagungen und deren Erstattung sowie Geldverschiebungen zwischen Kasse und Bank. Trinkgelder, die der Chef und Inhaber des Betriebs erhält, zählen ebenfalls zu den Betriebseinnahmen. Trinkgelder, die Mitarbeiter/Service-Kräfte erhalten, sind jedoch steuerfreier Arbeitslohn.
Zu 2. Einzelaufzeichnungspflicht: Grundsätzlich gilt, dass alle Kasseneinnahmen einzeln aufzuzeichnen sind. Dies umfasst auch die namentliche Nennung von Kunden bzw. Geschäftspartnern. Diese Pflicht kann nur in Ausnahmefällen unterbleiben, d.h. wenn Waren und Dienstleistungen von geringem Wert an eine Vielzahl nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Bspw. kann ein Friseurladen, mit einer Vielzahl an Laufkundschaft sich auf diese Ausnahme berufen; ein mobiler Friseurladen mit nur wenigen und persönlich bekannten Kunden wiederum hat diese Geschäfte einzeln aufzuführen. Auch Geschäfte über 15.000 EUR sind – bei ansonsten unterlassener Einzelaufzeichnung - einzeln aufzuzeichnen (bspw. Familienfeier in der Gastronomie). Für diese Geschäfte ist der Umfang der Einzelaufzeichnungspflicht mit dem Schreiben einer Rechnung (Name, Anschrift, Anzahl, Preis, Datum etc.) gleichzusetzen.
Zu 3. Tägliche Aufzeichnungspflicht: Kassenaufzeichnungen sind täglich zu führen, so dass diese später (i.d.R. durch uns als Steuerbüro) kontiert und verbucht werden können. Dies verleitet aufgrund der umfangreichen Pflichten sicherlich den einen oder anderen Steuerpflichtigen, die Kasse lediglich rechnerisch zu führen, was einen gravierenden Mangel an die Kassenführung darstellt. Die Finanzverwaltung kann die rechnerische Führung des Kassenbuchs nicht nur im Rahmen eines Kassensturzes nachweisen (siehe d) ), sondern auch durch Rückrechnungen. So können zwischenzeitliche rechnerisch negative Kassenbestände (die schlichtweg real unmöglich sind, da nicht weniger als kein Bargeld vorhanden sein kann) zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und Hinzuschätzung führen. Auch dauerhaft sehr hohe Kassenbestände weisen auf rechnerisch geführte Kassen hin und können das Misstrauen der Finanzbehörden wecken. Maßgeblich für die richtige Chronologie der Aufzeichnungen ist dabei das Datum der Ein- bzw. Auszahlung aus der Kasse, d.h. nicht das u.U. anders lautende Datum des Belegs.
Zu 4. Jederzeitige Kassensturzfähigkeit: Der Kassensturz ist ein Mittel der Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung vor Ort, den Ist-Bestand durch Auszählen mit dem Buchbestand (Soll-Bestand laut Kassenbuch) zu vergleichen. Der tatsächliche Bestand hat also mit dem rechnerischen Bestand jederzeit übereinzustimmen. Zur laufenden Erfassung des Ist-Bestands sollten täglich Zählprotokolle angefertigt und aufbewahrt werden, die den tagesaktuellen Kassenstand festhalten (ein Musterbeispiel für ein Zählprotokoll ist im Anhang 1 gegeben). Dabei ist selbstverständlich der exakte Kassenbestand festzuhalten (also ohne Rundungen). Die Erstellung des Zählprotokolls kann durch ein Zählbrett, durch welches die Anzahl der Münzen und die Beträge abgelesen werden können, unterstützt werden. Treten (kleinere) Kassenfehlbeträge auf – die in bargeldintensiven Branchen nahezu unumgänglich sind – sind diese offen auszuweisen. Sie signalisieren der Finanzverwaltung zudem, dass die Kasse täglich und wahrheitsgemäß geführt wurde und müssen daher nicht „wegdokumentiert“ werden.
Zu 5. Unveränderbarkeit: Alle Aufzeichnungen – dies gilt auch für Kassensysteme – müssen so beschaffen sein, dass eine unprotokollierte nachträgliche Änderung nicht mehr möglich ist. Die konkrete Umsetzung dieser Forderung ist abhängig vom gewählten Kassensystem: Elektronische Kassendaten müssen revisionssicher gesichert werden. Eine bloße Führung des Kassenbuchs als Exceltabelle erfüllt – aufgrund der Möglichkeit einer nicht nachvollziehbaren Änderung – die Anforderungen an die Unveränderbarkeit grundsätzlich nicht. Nutzer von Datev Kassenbuch Online, nutzen grundsätzlich ein GoBD-konformes Kassenbuchsystem. Jedoch ist auch für GoBD-konforme Kassenbuchprogramme die tägliche und vollständige Einzelaufzeichnungspflicht zu beachten. Bei handschriftlich geführten Kassenaufzeichnungen sind ebenfalls nur „protokollierte“ Änderungen durchzuführen, bspw. müssen Änderungen durch Streichungen kenntlich gemacht werden und nicht durch ausradieren oder Tippex überschrieben werden. Alle Veränderungen der Kassenaufzeichnungen müssen so erfolgen, dass der ursprüngliche (später veränderte) Eintrag weiterhin lesbar bleibt. Eine handschriftliche Loseblattsammlung erfüllt die Anforderungen (durch die gegebene Austauschmöglichkeit von einzelnen Blättern) nicht.
Die weiteren Vorschriften und Pflichten des Besteuerten hängen vom eingesetzten Kassensystem ab.
Zitat des Tages
"Wirklich abergläubisch ist, wer auf ein 13. Gehalt verzichtet"
Autor: Nach Markus Bronner
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).